Eingemeindungsvertrag der Stadt Pasing |
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2008 waren es genau 70 Jahre her, als Pasing aufhörte, selbständige Stadt zu sein. Es war ein Filetstück, das sich München mit der sanften Zwangseingemeindung aneignete. Für Pasings Oberbürgermeister Dr. Wunder war es nicht einfach, unter den damaligen politischen Verhältnissen die für Pasing günstigsten Vertragsbedingungen auszuhandeln. Dennoch verstand er es, verschiedene Vergünstigungen herauszuhandeln, von welchen wir heute noch Nutzen ziehen. Über die Zusammenhänge der Eingemeindung und die dazugehörigen Feierlichkeiten haben wir bereits berichtet. (vergl. Pasinger Archiv, Ausgabe 1988). Gerne verweisen die Pasinger bei der Durchsetzung ihrer Forderungen auf den Eingemeindungsvertrag und die Ansprüche, welche Pasing an die Stadt München hat. In einer umstrittenen Entscheidung erklärte die Regierung von Oberbayern im Jahre 2005 den Eingemeindungsvertrag für ungültig. In Pasing sieht man dies bis heute anders. |
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Den genauen Wortlaut des Eingemeindungsvertrages in ungekürzter Fassung finden Sie im Pasinger Archiv, Ausgabe 1997 |
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Vertrag über die Eingemeindung der Stadt Pasing in die Hauptstadt der Bewegung München, abgeschlossen zwischen dem Oberbürgermeister der Hauptstadt der Bewegung und dem Bürgermeister der Stadt Pasing als den Endesunterzeichneten, am Samstag, den 8. Januar 1938 im Rathaus zu München |
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§ 1) Rechtsnachfolge und neue Verwaltung
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Die Hauptstadt der Bewegung wird Rechtsnachfolgerin der Stadt Pasing. Das gesamte Vermögen der Stadt Pasing geht mit der Eingliederung auf die Hauptstadt der Bewegung über, die ihrerseits alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Lasten und Verbindlichkeiten der Stadt Pasing übernimmt. Das Münchener Ortsrecht tritt in der eingegliederten Stadt Pasing mit dem 1. Oktober 1938 in Kraft, soweit nicht besondere Bestimmungen dieses Vertrages etwas anderes enthalten. Die Hauptstadt der Bewegung wird beim Reichsstatthalter und der Landesregierung beantragen, das Inkrafttreten der Münchener Bauordnung für Pasing bis einschließlich 30. September 1938 auszusetzen und während der Weitergeltung der bayerischen Bauordnung die Lokalbaukommission der Hauptstadt der Bewegung als Baupolizeibehörde an die Stelle des Bezirksamtes treten zu lassen. Dem Oberbürgermeister bleibt es vorbehalten, in besonderen Fällen auch vor dem 1. Oktober 1938 die in Pasing bestehenden Vorschriften zu ändern oder aufzuheben. Der Oberbürgermeister kann nach Bedarf auf Grund allgemeiner Regelung weitere Ausnahmen in der Anwendung der Vorschriften, Satzungen usw. der Stadt München dahingehend machen, daß diese nicht in allen Teilen oder erst nach dem 1. Oktober 1938 in der eingegliederten Stadt Pasing durchgeführt werden. |
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§ 2) Rechte und Pflichten der Einwohner der Stadt
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Die Einwohner der Stadt Pasing haben nach der Eingemeindung grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Einwohner der Hauptstadt der Bewegung. |
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§ 3) Amtsverkehr
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Um den berechtigten Wünschen Pasings nach einer orts- und volksnahen Verwaltung entgegenzukommen, erhält Pasing (innerdienstlich Hauptstadt der Bewegung, Stadtteil Pasing) eine „Bezirksverwaltungsstelle“. Die Bezirksverwaltungsstelle Pasing ist Außenstelle für die Münchener Zentralstellen; sie gliedert sich - soweit dies zweckmäßig ist - in die der Zentralstelle entsprechenden Abteilungen. Ihr obliegt die örtliche Überprüfung und Vorbereitung, in laufenden Angelegenheiten auch die Entscheidung im Rahmen der Geschäftsanweisung für die Verwaltung der Stadt München. Sie untersteht dem Oberbürgermeister oder seinem allgemeinen Stellvertreter und arbeitet nach den allgemeinen oder für den Einzelfall erteilten Weisungen der einzelnen Dezernate, unbeschadet des Rechts des Oberbürgermeisters und seiner Stellvertreter, auch Einzelfälle an sich zu ziehen. |
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§ 5) Steuern und Abgaben
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Die Münchener Bürgersteuer tritt in Pasing am 1. Januar 1943, die Fremdenverkehrsabgabe am 1. April 1943 in Kraft. |
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§ 6) Sparkasse
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Der Oberbürgermeister der Hauptstadt der Bewegung und der Bürgermeister der Stadt Pasing werden als Vorsitzende der Verwaltungsräte der Städt. Sparkasse München, bzw. der Stadtsparkasse Pasing darauf hinwirken, daß die beiden Sparkassen gemäß Art. 17 des Sparkassengesetzes mit Wirkung vom 1. April 1938 in der Weise vereinigt werden, daß die bisherige Stadtsparkasse Pasing mit dem Sitz in Pasing als Hauptzweigstelle der Städt. Sparkasse München unter weitestgehender Belassung ihrer bisherigen Befugnisse nach noch zu treffender Vereinbarung weiterbestehen wird, während die bisherigen Zweigstellen der Stadtsparkasse Pasing, Aubing und Solln, unmittelbar der Direktion der Städt. Sparkasse München unterstellt werden. |
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§ 8) Freiwillige Feuerwehr
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Den Feuerschutz im zukünftigen Stadtteil Pasing übernimmt grundsätzlich die Berufsfeuerwehr München. Die freiwillige Feuerwehr Pasing wird nach der Eingemeindung als besondere Abteilung in die freiwillige Feuerwehr München eingegliedert werden und dieselbe Förderung genießen, wie die anderen Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr Münchens. |
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§ 9) Freiwillige Sanitätskolonne Pasing
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Gegen den Fortbestand der freiwilligen Sanitätskolonne Pasing und ihre Betätigung in dem bisherigen Umfange wird seitens der Hauptstadt der Bewegung keine Erinnerung erhoben. |
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§ 11) Schulwesen
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Der Neubau des geplanten Schulhauses mit Turnhalle und Sportplatz wird als vordringlich anerkannt. Die Leistungen, welche bisher die Stadt Pasing für ihre höheren Schulen vorgenommen hat, werden von der Hauptstadt der Bewegung übernommen, soweit die künftige Reichsschulgesetzgebung nichts anderes vorsieht. Bei entsprechender Entwicklung dieser Schulen wird ein weiterer Ausbau gewährleistet. Bei einem Wegfall der höheren Mädchenschule des Instituts der Englischen Fräulein oder der Grotschule wird die Stadt München für einen Ersatz durch eine staatliche oder städt. Anstalt besorgt sein. Bei Bedarf wird München in Pasing eine allgemeine Berufsschule errichten. Die Aufrechterhaltung und der Ausbau der sonstigen |
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§ 12) Kunst, Wissenschaft und Volksbildung
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Die bisherigen Leistungen der Stadt Pasing (Schulbibliotheken, Handbücherei und Bilderankäufe) werden von der Hauptstadt der Bewegung im entsprechenden Verhältnis der Gesamtaufwendungen, welche die Hauptstadt der Bewegung für solche Zwecke macht, fortgeführt. |
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§ 16) Verwendung von Gemeindemitteln zum Ausbau de
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Soweit es sich bei den auf die Hauptstadt der Bewegung übergehenden Aufgaben nicht um solche handelt, die auf Gesetzen oder Verträgen beruhen oder ihrer Natur nach zwangsläufig sind, verpflichtet sich die Hauptstadt der Bewegung auf die Dauer von 5 Jahren, bei Aufstellung ihres Haushaltplanes alljährliche Ausgabenmittel in Höhe für das ehemalige Gebiet der Stadt Pasing bereitzustellen, die die Stadt Pasing bisher aus allgemeinen Deckungsmitteln bereitstellte; in Frage kommen hier insbesondere die Aufwendungen für das Bau- und Schulwesen, für den Verkehr, für die Stadtverschönerung und Förderung der Wirtschaft. Diese Verpflichtung gilt als im wesentlichen dann erfüllt, wenn in den nächsten 5 Jahren die in der anliegenden Zusammenstellung aufgezählten Straßen und Anlagen ausgeführt sind. Diese Verpflichtung gilt in ihrem vollen Umfange nur insoweit, als nicht eine rückgehende Wirtschaftskonjunktur eine Zurücksetzung der Haushaltsausgaben für derartige Zwecke notwendig macht und dadurch der Stadtteil Pasing in einem unvertretbaren Maße vor den übrigen Stadtteilen bevorzugt würde. |
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§ 17) Rechte Dritter
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Dritte Personen erwerben aus diesem Vertrag keine Rechtsansprüche gegen die Vertragsschließenden. |
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Den genauen Wortlaut in ungekürzter Fassung finden Sie im Pasinger Archiv, Ausgabe 1997 |
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Pasinger Archiv e.V. |
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(c) Pasinger Archiv e.V., Feichthofstrasse 27, 81247 München |